2 fache Ausgleichszahlung wenn der Flug annulliert wird

04.06.2019

2 fache Ausgleichszahlung wenn der Flug annulliert wird und der Ersatzflug massive Verspätung hat!

In der Rechtssache 20 C 417/17w vor dem Bezirksgericht für Handelssachen klagten zwei Passagiere die Austrian Airlines, vertreten durch die Kanzlei Dr. Gernot Kerschhackel, weil ihr Flug von Wien nach New York am 28.12.2016 um 10.15 Uhr mit geplanter Ankunft um 14.20 in New York annulliert wurde und der Ersatzflug eine derart massive Verspätung hatte, dass sie letztendlich erst am 29.12.2016 um 23.29 Uhr in New York ankamen.

Nun stehen laut EU-Verordnung VO 261/2004/EG, besser bekannt als „Fluggastrechteverordnung“ den Passagieren bei Annullierung eines Fluges bis zu 1.500 km Entfernung eine Ausgleichszahlung von € 250,00, von 1.500 – 3.500 km Entfernung € 400,00 und ab 3.500 km Entfernung € 600,00 zu.

Bei Verspätung eines Fluges ab 3 Stunden, so hat der EuGH entschieden, ist jene Verspätung einer Annullierung gleichzusetzen, weshalb im vorliegenden Fall die beiden Passagiere jeweils die zweifache Ausgleichszahlung von € 600,00 bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km, also pro Passagier € 1.200,00 eingeklagt haben.

Die Airline hat in dem Verfahren vorgebracht, dass für jeden Flug maximal eine Ausgleichszahlung zusteht und keinesfalls die doppelte – auch wenn der Ersatzflug massive Verspätung hat.

In erster Instanz vor dem Bezirksgericht für Handelssachen haben die Passagiere gewonnen und es wurde ihnen jeweils der eingeklagte Betrag zugesprochen, worauf die Fluglinie gegen jenes Urteil berufen hat, das in weiterer Folge durch das Berufungsgericht, das Landesgericht für Handelssachen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Rechtssache ist dort unter der Zahl C-566/18 abrufbar. Bevor jedoch der EuGH in der Sache selbst entscheiden konnte, wurde von der Fluglinie die Berufung zurückgezogen und das Urteil erfüllt bzw. der Betrag gezahlt.

Sollten Sie daher nach einem annullierten Flug erst mit massiver Verspätung des Ersatzfluges an Ihr Ziel gelangen, fordern Sie die doppelte Ausgleichzahlung und/oder wenden Sie sich an einen Anwalt! Bei Individualreisen sind Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, bei dem Sie den Flug gebucht haben, zu richten. Im Falle einer Pauschalreise kann auch der Pauschalreiseveranstalter haften.