Wichtige Neuerungen in den COVID-Maßnahmengesetzen

05.05.2020

Und rechtliche Informationen, die von Interesse sein könnten:

In den letzten Wochen ist eine Vielzahl neuer Gesetze im Nationalrat beschlossen worden, die größtenteils in bereits bestehende Gesetze eingegriffen und quasi eine Fülle von „Sonderregelungen“ für die Zeit der Corona-bedingten Einschränkungen und Maßnahmen mit sich gebracht haben. In den folgenden Ausführungen möchte ich Ihnen einen kurzen rechtlichen Überblick über die – meines Erachtens für einen größeren Adressatenkreis interessanten – Neuerungen geben.

Abgaben und Steuern: Ein Zahlungsaufschub für die Einkommenssteuervorauszahlung kann beim Finanzamt beantragt und Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden. Aber Vorsicht dabei! Irgendwann muss letztendlich bezahlt werden.

Arbeitsrecht: Die Pendlerpauschale steht, nach Meinung der meisten Juristen, wohl auch bei der Telearbeit im Homeoffice zu, die Überstundenbegünstigung gilt auch bei Kurzarbeit. Die meisten ArbeitnehmerInnen, deren Dienstleistung aufgrund von Maßnahmen und Schließungen im Zuge der Corona-Krise nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers, in dieser Zeit Urlaub- und Zeitguthaben zu verbrauchen – allerdings vom laufenden Urlaubsjahr maximal 2 Wochen und insgesamt maximal 8 Wochen.

Die neue MNS (Mund- Nasen Schnellmaske) wird von der Anwendung des Medizinproduktegesetz befreit – das bedeutet, es ist keine Zulassung nach dem Gesetz notwendig und jeder kann solche Masken herstellen und vertreiben – natürlich im Rahmen der gewerberechtlichen und finanzrechtlichen Regelungen.

Mietrecht: Mietrückstände für Wohnungen, entstanden zwischen dem 1.4.2020 bis 30.6.2020, dürfen nicht vor dem 31.12.2020 eingeklagt , als Grund für eine Kündigung des Mietvertrages oder mit einer Kaution verrechnet werden – wenn dieser Rückstand auf eine COVID-19 bedingte Einschränkung zurückzuführen ist, also wenn der Mieter die Miete aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder andere Einkommenseinbußen nicht bezahlen kann.

Befristete Mietverträge im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), das sind die meisten Mietverträge betreffend Wohnungen, die zwischen 31.3.2020 und 1.7.2020 ablaufen, können formlos schriftlich bis max. 31.12.2020 oder kürzer verlängert werden. Damit entfällt die 3-jahres Frist (Mindestdauer eines befristeten Mietvertrags) des MRG. Droht aufgrund eines schon abgeschlossenen Mietzins- und Räumungsverfahren nun die tatsächliche Räumung des Mietobjekts, kann ein Räumungsaufschub von bis zu 6 Monaten beantragt werden.

Im Insolvenzverfahren werden Fristen geändert und die Zahlungen im Rahmen von Zahlungsplänen können bis zu 9 Monaten gestundet werden.

Für Verbraucherkreditverträge, also solche zwischen Konsumenten und einem Unternehmen wie z.B. der Kauf von Möbel oder Elektronik auf Kredit, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, gibt es ein Recht auf Stundung für die zwischen 1.4. und 30.6.2020 fällig werdenden Raten – vorausgesetzt, dass der finanzielle Engpass des Konsumenten und damit die Zahlung aufgrund von COVID-19 nicht möglich ist. Aber auch hier Vorsicht – gestundet heißt nicht, dass jene Raten später nicht gezahlt werden müssen. Allerdings müssen Sie auch keine Inkassokosten zahlen, wenn trotz der Regelung durch das Unternehmen gemahnt wird.

Storno Schulveranstaltungen: Es wird ein eigener Schulstornofonds geschaffen werden, damit Schüler oder Erziehungsberechtigte Ersatz für stornierte Reisen bekommen, wenn mit dem Vertragspartner keine Einigung erzielt werden kann. Dies gilt jedoch nur für Schulveranstaltungen, die „Corona-bedingt“ abgesagt werden mussten!

Flugannullierungn: Ein Großteil der Österreicher ist durch die Corona-Maßnahmen auch in seinem Sommerurlaub beeinträchtigt, Urlaube „fallen ins Wasser“, Flüge wurden und werden nicht durchgeführt. Auf den Websites der Fluggesellschaften gibt es kaum bis nur wenig Information. Die Fluggastrechteverordnung ist eine EU Verordnung, das heißt, sie gilt grundsätzlich nur für Fluglinien mit Sitz in der EU bzw. in Ausnahmefällen für Fluglinien mit Sitz in sogenannten Drittstaaten, wenn der Flug von der EU aus gestartet werden sollte. Die meisten Fluglinien verweisen aufgrund der für sie engen finanziellen Situation nur auf die Möglichkeit der Umbuchung der Flüge – oder bestenfalls – das Ausstellen von Gutscheinen. Laut Art 8 der Fluggastrechteverordnung steht bei Annullierung des Flugs eine „anderweitige Beförderung“, also eine Umbuchung oder die Rückerstattung der gesamten Kosten zu – und zwar auf Wahl des Fluggastes. Natürlich stellt sich die Frage, wie sinnvoll die Forderung der Rückerstattung der Kosten derzeit ist, da man erfahrungsgemäß von den großen Fluggesellschaften im Moment keine Reaktion bekommt und den kleineren Gesellschaften die Insolvenz droht. Hat man den Flug im Zuge einer Pauschalreise gebucht, bestehen bessere Chancen sein Geld im Zuge einer Insolvenz – oder auch wegen der derzeit geltenden Reisebeschränkungen – vom Veranstalter zurück zu bekommen, bei Insolvenz einer Fluglinie, bei der man die Tickets direkt gebucht hat, bleibt aus der Insolvenzmasse für die Rückerstattung der Flugticketpreise meist kein Geld mehr über.