Aktuelle COVID 19 Verordnung Stand 19. Mai 2021
Die wichtigsten und alltagsrelevanten Regelungen im Überblick
Die Verordnung unterscheidet zwischen FFP2 Maske (weiterführend als Maske bezeichnet), eng anliegender mechanischer Schutzvorrichtung zur Abdeckung des Mund-Nasenbereichs (Stoffmaske und FFP1 Maske) und anliegender mechanischer Schutzvorrichtung zur Abdeckung des Mund-Nasenbereichs (Visier bzw. Kunststoffschild vor Mund-Nasenbereich). Kinder zwischen 6 und 14 Jahren und Schwangere dürfen auch eine Stoff- oder FFP1 Maske tragen, Kinder bis zum vollendeten 6 Lebensjahr benötigen keine Masken. Ebenfalls o.g. Alternativen zu den sonst verpflichtenden FFP2 Masken gelten auch für Personen mit entsprechender ärztlichen Bestätigung.
Als sog. Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr als „Eintrittskarte“ zu bestimmten Betriebsstätten und Veranstaltungen gelten:
- Der Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenverwendung (z.B. gurgeln.at) der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst ist und deren Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt.
- Der Nachweis einer befugten Stelle (z.B. Arzt, Teststraße, Apotheke) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
- Der Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegt.
- Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit COVID 19, die molekularbiologisch bestätigt ist.
- Der Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID 19 erfolgte Impfung wenn:
- Die Erstimpfung erfolgt ist ab dem 22. Tag, wobei diese nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf
Die Zweitimpfung erfolgt ist, soweit die Erstimpfung nicht länger als 9 Monate zurück liegt
Bei Impfungen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, ab dem 22. Tag
Bei Impfungen, sofern mind. 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test bzw. ein anderer Nachweis über genügend Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf (z.B. Impfung nach Erkrankung)
- Die Erstimpfung erfolgt ist ab dem 22. Tag, wobei diese nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf
- Nachweis über einen Absonderungsbescheid in den letzten 6 Monaten wegen nachweislich erfolgter Erkrankung
Nachweis über genügend Antikörper, der nicht älter als 3 Monate sein darf.
Wenn keiner der o.g. Nachweise erbracht wird, kann ausnahmsweise ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte, nicht öffentlichen Sportstätte, Freizeit- und Kultureinrichtung, Alten- und Pflegeheims, Krankenanstalt, Kuranstalt oder sonstigen Ortes, an dem Gesundheitsleistungen erbracht werden, durchgeführt werden.
Ein COVID 19 Präventionskonzept, soweit von der Verordnung vorgesehen, hat zu enthalten:
Spezifische Hygienemaßnahmen
Regelungen zum Verhalten bei einer Infektion
Regelungen betreffend Nutzung von sanitären Einrichtungen
gegebenenfalls Regelungen betreffend Konsumation von Getränken und Speisen
Regelungen zur Steuerung von Personenströmen, Regulierung der Anzahl der Personen
Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen (Bodenmarkierungen usw.)
Vorgabe zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung von Antikörpertests
Als COVID 19 Beauftragter darf nur bestellt werden, wer in Kenntnis des vorliegenden COVID 19 Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und organisatorischen Abläufe ist! Der COVID 19 Beauftragte hat die Durchführung des o.g. Konzepts zu überwachen und dient als Ansprechperson für Behörden. Eine Haftung – wie z.B. bei einem gewerberechtlichen Geschäftsführer – lässt sich aus der Verordnung nicht ableiten.
Öffentliche Orte
Es gilt nach wie vor der einzuhaltende Abstand von 2 Metern – sowie Maskenpflicht beim Betreten geschlossener Räume. Ebenso gilt Maskenpflicht bei der Beförderung in Massenbeförderungsmitteln sowie an dazugehörenden Haltestellen, Bahnhöfen usw.
Bei Fahrgemeinschaften und in Taxis gilt ebenfalls die Maskenpflicht – zudem dürfen in Personenkraftwagen immer nur 2 Personen in einer Reihe sitzen, wenn sie aus verschiedenen Haushalten stammen.
Kundenbereiche, Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte
Zwei Meter Abstand und Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
pro Kunde 20 m²
Bei Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Masseur, Kosmetiker, Fußpflege usw.) sind notwendig
Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr (siehe oben)
10 m² pro Kunde
keine Konsumation von Speisen und Getränken
In Einkaufszentren und Markthallen gilt die „2-Meter und Masken“- Regel, ebenso auf Märkten im Freien.
Gastronomie
In geschlossenen Räumen:
max. 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzügl. max.6 mind. Kinder
unbeschränkte Personenanzahl aus dem gleichen Haushalt
Im Freien:
max. 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzügl. max. 10 mind. Kinder
unbeschränkte Personenanzahl aus dem gleichen Haushalt
Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen (außer Imbissständen), nicht in unmittelbarer Nähe von Ausgabestellen (z.B. Theke)
Zum Betreten muss ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt werden. In geschlossenen Räumen gilt (außer am Sitzplatz) Maskenpflicht.
Zwischen den Besuchergruppen muss mindestens ein Abstand von 2 Metern bestehen.
Selbstbedienung ist nur zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden (z.B. Hustenschutz)
Der Betreiber hat einen COVID 19 Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Der Betreiber ist auch verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung
den Vor- und Familiennamen
die Telefonnummer und – falls vorhanden – die Mailadresse
zu erheben.
Bei Besuchergruppen, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist die Datenangabe von nur einer volljährigen Person ausreichend.
Der Betreiber hat:
die o.g. Daten mit Datum und Uhrzeit zu versehen
diese ausschließlich zum Zwecke der Nachverfolgung zu nutzen (nicht in Kundendatenbanken einzupflegen, es sei denn, es wird einem solchen Vorgehen vom Kunden ausdrücklich zugestimmt)
die Daten 28 Tage aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen
Beherbergungsbetriebe
Oben Genanntes gilt für Beherbergungsbetriebe und Gastronomie gleichermaßen.
Der Betreiber darf beim erstmaligen Betreten die Gäste nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen.
Beim Betreten von allgemein zugänglichen Räumen gilt die „Masken- und 2 Meter“-Regel.
Der Betreiber hat einen COVID 19 Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
In geschlossenen Räumen gilt Maskenpflicht. Der 2 Meter Abstand ist einzuhalten. In Theater usw. ist immer ein Sitzplatz freizulassen.
Zum Betreten muss ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt werden.
Ort der beruflichen Tätigkeit
Der 2 Meter Abstand ist einzuhalten
Eine den Mund-Nasenbereich abdeckende eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (Stoff – oder FFP1 Maske) ist zu tragen, außer wenn ein physischer Kontakt zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, durch sonstige Maßnahmen wie Plexiglaswände, organisatorischen Schutzmaßnahmen oder das Bilden von fixen Teams ein Infektionsrisiko minimiert wird.
Zusammenkünfte
Zwischen 22:00 und 05:00 Uhr sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn höchsten 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus 6 mind. Kinder daran teilnehmen.
Zwischen 05:00 und 22:00 Uhr sind Zusammenkünfte nur zulässig wenn:
In geschlossenen Räumen max. 4 Personen aus unterschiedlichen haushalten plus 6 mind. Kinder
Im Freien höchstens 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus 20 mind. Kinder
Abstand von 2 Metern
Darüber hinaus bis zu 50 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze wenn:
der Verantwortliche die Zusammenkunft spätestens 1 Woche vorher der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über Mail oder Web-Applikation gemeldet hat, inkl. Zeit, Dauer, Ort, Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zweck der Zusammenkunft, Anzahl der Teilnehmer
der Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen darf, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen
Ausschank von Getränken und Verabreichung von Speisen ist unzulässig
der 2 Meter Abstand eingehalten wird
Zusammenkünfte mit bis zu 1.500 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien
wenn sichergestellt, dass Besuchergruppen in geschlossenen Räumen bis max. 4 Personen, im Freien bis max. 10 Personen eingelassen werden
wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen
für die Verabreichung von Speisen und Getränken gelten die Regeln für die Gastronomie
zwischen den Besuchergruppen der Abstand von 2 Metern eingehalten wird
die Hälfte der Personenkapazität nicht überschritten wird
ein COVID 19 Beauftragter bestellt und ein Präventionskonzept erstellt ist
die Bezirksverwaltungsbehörde die Zusammenkunft genehmigt hat (drei Wochen Entscheidungsfrist der Behörde ab Vorlage aller Unterlagen = siehe Bekanntgabe plus Präventionskonzept)
in geschlossenen Räumen Masken getragen werden
Die oben genannten Ausführungen, betreffend Zusammenkünfte, gelten nicht für
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich mit Ausnahme von Gärten, Garagen, Scheunen oder Schuppen
Begräbnisse
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, von Organen politischer Parteien, in nicht öffentlichen Sportstätten, zur beruflichen Aus- und Weiterbildung usw.
Die Verordnung gilt nicht
bis auf einige Regelungen in Schulen und Bildungseinrichtungen
für Universitäten
Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe des Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme Parteienverkehr in Verwaltungseinrichtungen und – behörden,
für Zusammenkünfte zur Religionsausübung