Exekutionseinstellung wegen Verbotes des Pflegeregresses

07.04.2019

Exekutionseinstellung wegen Verbotes des Pflegeregresses

Seine Entscheidung vom Oktober 2018 begründet der OGH damit, dass den §§ 330a und 707a ASVG der Regelungszweck unterstellt werden müsse, dass jede weitere Rechtsverfolgung unzulässig sei, selbst wenn bereits ein vollstreckbarer Titel darüber besteht. Das Verbot der „Geltendmachung“ des Pflegeregresses sei also in einem weiteren Sinn zu verstehen und nicht nur auf laufende oder noch nicht eingeleitete Erkenntnisverfahren beschränkt, sondern ebenso auf die Durchsetzung bereits zu Recht erkannter Ansprüche. Dafür spricht nicht nur der eindeutige der Zweck jenes Gesetzes, nämlich die Regressbelastung so weit wie möglich zu beseitigen, sondern auch die Tatsache, dass ja auch titulierte Forderungen verjähren und nicht mehr in Exekution gezogen werden können. Somit soll nach dem 31.12.2017 eben KEINE Forderung aus dem Pflegeregress mehr geltend gemacht und durchgesetzt werden können.
OGH 24.10.2018, 3 Ob 183/18 k

Gemeinsames Abfeuern von Raketen führt zu einer Haftung ALLER Beteiligter als Mittäter für einen Brand

Im vorliegenden Sachverhalt begehrten die Kläger Schadenersatz für eine durch drei Personen unsachgemäß abgefeuerte Silvesterrakete in Brand gesetzte Thujenhecke, die dabei zur Gänze zerstört wurde. Gegen zwei der beklagten Personen lag bereits ein rechtskräftiges Urteil vor. Die dritte Person brachte vor, dass sie nicht für den Schaden zu haften habe, da sie die Rakete nicht abgefeuert hat. Verwendet wurden von den drei Personen Raketen der Kategorie F2, die im Ortsgebiet, ohne Erlaubnis des Bürgermeisters mittels Verordnung, nicht abgefeuert werden dürfen. Eine solche Erlaubnis lag nicht vor. Der OGH hat die Haftung aller dreier Personen bejaht, da sie im Einvernehmen eine rechtswidrige Handlung vorgenommen haben, die dann konkret zu dem Schaden geführt hat. Die dritte Person hat zwar die konkrete, den Schaden verursachende Rakete nicht abgefeuert, aber er schoss unmittelbar davor einen anderen Feuerwerkskörper in den Himmel. Dies genügte dem OGH für die Solidarhaftung aller drei beteiligter Personen.
OGH 17.10.2018 1 Ob 178/18 k

Außenhaftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers aufgrund Überschreitung der Gewerbeberechtigung

Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung eines Unternehmens nicht überschritten werden. Dieses Gesetzt soll die Betroffenen, in der Regel die Kunden des Unternehmens, vor Schäden schützen. Somit haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer den Kunden bzw. Auftraggebern zwar nicht für die Erfüllung der Verträge, die jene Grenzen der Gewerbeberechtigung überschreiten, sehr wohl jedoch für die Nachteile, die bei der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften eben nicht eingetreten wären.
OGH 28.9.2017 8 Ob 57/17 s