ALKOTEST – am Privatgrund nicht im LEO

23.06.2021

Dem einen oder anderen wird es vielleicht schon so ergangen sein – nach einer Autofahrt, die nicht ganz den Vorgaben der StVO entsprochen hat, weil man beim Heurigen ein kleines bisschen zu viel getrunken hat, ist man letztendlich froh, das Fahrzeug endlich in die Garageneinfahrt am eigenen Grund zu lenken… Leider ist man dadurch definitiv nicht im Leo, sondern darf die Polizei, wenn sie den Verdacht hat, dass eine Alkoholisierung beim Lenken eines Fahrzeugs auf öffentlicher Straße vorgelegen hat, Ihnen auf Ihr eigenes Grundstück folgen und Sie dort zum Alkotest auffordern.

Hierbei reicht es aus, dass die einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung und aufgrund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht haben, dass derjenige, von dem sie den Alkotest verlangen, das Fahrzeug gelenkt hat. Ob der Betreffende auch tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat ist in dem Moment hingegen unerheblich. Den Alkotest selbst hingegen, darf man nicht verweigern – nämlich dann, wenn die Polizisten nachvollziehbar darlegen können, dass dieser Verdacht besteht. Was man im oben genannten Fall machen kann, ist, jenen Verdacht zu entkräften, den tatsächlichen Lenker zu nennen oder wie auch immer zu beweisen, dass man das Fahrzeug nicht gelenkt hat. Gelingt das nicht, ist jedem dringend zu empfehlen, den Alkotest durchzuführen und in weiterer Folge dann die notwendigen Beweisvorlagen im anschließenden Verwaltungsverfahren einzuleiten.

Grundsätzlich ist das Verweigern eines Alkotests das Unvorteilhafteste, was man machen kann – die Strafdrohung ist nämlich somit automatisch die allerhöchste. Das bedeutet, dass, wird man in alkoholisiertem Zustand zu einem Alkotest aufgefordert, man immer noch die Chance hat, nicht in der höchsten „Strafkategorie“ zu sein, sondern noch mit milderen Strafen davonzukommen. Sinnvoll in so einem Zusammenhang ist es z.B. wenn man auf eine Blutabnahme besteht. Bis dahin senkt sich nämlich auch bereits der Alkoholspiegel, wobei natürlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anhaltung hochgerechnet wird. Das ist grundsätzlich natürlich ein Pokerspiel – es kann etwas bringen – muss aber nicht.

In der vorliegenden neuesten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.2.2021 hat jedoch der damalige angebliche Fahrer den Alkotest auf seinem Privatgrundstück verweigert, weil er der sicheren Überzeugung war, dass die Polizei hierzu keine gesetzliche Ermächtigung hat und die Aufforderung für einen Alkotest auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgen muss.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch die Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als „unverschuldet“ angesehen werden. Wenn hier der Lenker zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest der Ansicht gewesen ist, dass er hierzu auf Privatgrund nicht verpflichtet ist, so handelt es sich um eine irrige Auslegung der StVO, die ihn aber nicht entschuldigt. Grundsätzlich darf hierzu festgehalten werden, dass die Unkenntnis von rechtlichen Grundlagen keinen Entschuldigungsgrund darstellt – kurz gesagt: „Dummheit schützt vor Strafe nicht“.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in vorliegender neuer Entscheidung also kurz zusammengefasst:

Die einschreitenden Beamten dürfen bei Verdacht, dass ein Lenker in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug auf öffentlicher Straße lenkt, jenem Fahrzeug nachfahren und den Lenker dann auf seinem Privatgrundstück zum Alkotest auffordern. Der Lenker, auch wenn er nur der vermutliche Lenker und in Wirklichkeit gar nicht der tatsächliche Lenker ist, muss jedoch dieser Aufforderung nachkommen. Sollte er dies verweigern, so wird jedenfalls die Höchststrafe, also so als wenn er in volltrunkenem Zustand das Fahrzeug gelenkt hätte, verhängt. Die Straffolgen richten sich je nach Alkoholisierung von 0,8 bis 1,2 Promille mit Entzug von einem Monat und Geldstrafen bis EUR 3.700,00, bei Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger 1,6 Promille mit Entzug von mindestens 4 Monaten und Geldstrafen bis EUR 4.400,00 und die Höchststrafe bei Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr mit einem Entzug von mindestens 6 Monaten und einer Geldstrafe bis EUR 5.900,00. Zusätzlich muss bei einer derartigen Alkoholisierung mit einer Nachschulung und verkehrspsychologischen Stellungnahme gerechnet werden.

Also achten Sie darauf, definitiv nicht alkoholisiert ein Fahrzeug zu lenken, die einschreitende Polizei darf Sie bis auf Ihr Grundstück verfolgen. Zusätzlich müssen Sie, sollten Sie in alkoholisiertem Zustand einen Sach- oder sogar einen Personenschaden verursachen, mit massiven Strafen nach dem Strafgesetzbuch rechnen.

Es rentiert sich also jedenfalls, im gegebenen Fall lieber ein Taxi zu rufen …

RA Mag. Gabriela Jesacher-Hrabec