Eine derzeit brennende Frage für viele – Wer haftet für Impfschäden?

12.05.2021

Die Wahrscheinlichkeit von schweren Nebenwirkungen durch die COVOD-19-Schutzimpfung ist gering – dennoch stellt sich für viele die Frage: Wer haftet, wenn doch tatsächlich etwas passiert – und wie komme ich zu meinen Schadenersatzleistungen?

In Österreich gibt es hierfür mehrere Ansatzpunkte.

Die Meldung, dass die EU für Impfschäden haftet, hat für Schlagzeilen gesorgt. Das halte ich jedoch für eher unwahrscheinlich und auch schwer durchsetzbar.

Laut Produkthaftungsgesetz haftet der Unternehmer, der ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat, für den Schaden, wenn ein Mensch getötet, verletzt oder in seiner Gesundheit geschädigt wird. Allerdings ist ein Produkt nur dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten war. Und besagtes Produkt kann natürlich dann nicht als fehlerhaft qualifiziert werden, wenn es später verbessert auf den Markt gebracht wird. Der Unternehmer haftet auch dann nicht, wenn das Produkt zu jenem Zeitpunkt, in dem das Produkt auf den Markt gebracht wurde, nach dem zu jenem Zeitpunkt gültigen Stand der Wissenschaft und Technik nicht als fehlerhaft erkannt worden ist. Zusätzlich gibt es natürlich Haftungserleichterungen für das Risiko, dem der Unternehmer als Entwickler solcher Produkte ausgesetzt ist – UND es unterschreibt jeder Impfwillige die mit der Impfung verbundenen Risiken und Nebenwirkungen – wie allgemein bei medizinischen Behandlungen und Eingriffen ja gut bekannt. Nachdem sich die in den Medien verbreiteten möglichen Impfnebenwirkungen erst nach Verwendung des Vakzins herausgestellt haben, ist somit eine Produkthaftung weitgehend unwahrscheinlich. Ärzte, die die Impfung verabreichen, haften natürlich nur dann, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt – z.B. wenn einem eigenen und gut bekannten Patienten mit Wissen von Vorerkrankungen, die einer Verabreichung der Impfung entgegenstehen, dennoch ohne Aufklärung über die Risiken eine Impfdosis verabreicht wird (was derzeit wahrscheinlich so gut wie nie vorliegen wird, da Kreuzwirkungen und Kontraindikationen zu den bekannten Vakzinen noch nicht genügend erforscht sind) oder Ärzte den Impfstoff nicht ordnungsgemäß lagern.

Die einzige realistische Chance für Schadenersatz bietet daher meiner Meinung das Impfschadengesetz. § 1 normiert, dass der Bund für Schäden haftet, die aufgrund einer Impfung, die gemäß Epidemiegesetz als Schutzimpfung empfohlen wurde, entstanden sind. Das umfasst auch die COVID-19 Schutzimpfungen. Etwas schwierig ist der notwendige Beweis, dass der eingetretene Schaden auch tatsächlich von der Impfung verursacht wurde. Leichte Nebenwirkungen wie Fieber, Verdauungsstörungen, Schwindel und grippeähnliche Symptome sind von einer Haftung natürlich ausgeschlossen. Ersatzfähig im Sinne eines Anspruchs auf Schadenersatz sind nur mittel- bis langfristige gesundheitliche Schädigungen oder Dauerfolgen.

Grundsätzlich muss jeder Geschädigte die Ursache für den Schaden beweisen. Das wird im vorliegenden Fall möglicher Weise schwierig sein, weshalb der Verwaltungsgerichtshof bei gesundheitlichen Störungen den Kausalitätsnachweis auf eine Kausalitätswahrscheinlichkeit mindert. Ähnlich wie im Arzthaftungsrecht, wo der Begriff Anscheinsbeweis die Beweispflicht des geschädigten Patienten abmildert, reicht es im vorliegenden Fall bei Impfschäden aus, dass die Gesundheitsstörung mit „Wahrscheinlichkeit“ von der Impfung verursacht wurde. Als Ansatzpunkte nennt der Verwaltungsgerichtshof den zeitlichen Zusammenhang, die (typische) entsprechende Symptomatik und den Umstand, dass es keine wahrscheinlichere Ursache gibt. Da derzeit große Menschenmassen geimpft und mögliche Impfreaktionen damit wissenschaftlich erhoben werden können, wird sich wohl mit der Zeit so etwas wie ein „Katalog der symptomatischen Nebenwirkungen der COVID-19-Schutzimpfung“ entwickeln. Somit wird es Betroffenen leichter werden, den kausalen Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden herstellen zu können.

Ersetzt werden laut Impfschadengesetz die medizinische Behandlung, Kosten für Rehabilitation, weiters für Heilbehelfe, notwendige Reise- und Transportkosten (auch für Begleitpersonen) sowie eine Rente ähnlich dem Heeresversorgungsgesetz. Im Fall des Todes des Impfgeschädigten gebühren auch Sterbegeld, Waisen-und Witwenrente. Beim Impfschadengesetz handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Norm, weshalb wohl aufgrund der Materie das Sozialministerium für Verwaltung und Abwicklung solcher Ansprüche zuständig sein wird. Soweit die rechtlichen Ausführungen und gesetzlichen Regelungen hierzu. Höchstgerichtliche Entscheidungen gibt es dazu naturgemäß noch nicht.

RA Mag. Gabriela Jesacher-Hrabec
www.ra-jesacher.at